Fotos von Promis für redaktionelle Zwecke

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Paparazzi Die Rechtsprechung der letzten Jahre hat es bestätigt: Auch Fotos von Menschen, die in der Öffentlichkeit stehen, dürfen nicht ohne weiteres genutzt und veröffentlicht werden. Hier grenzen die schutzwürdigen Persönlichkeitsinteressen des Einzelnen an die Interessen der Öffentlichkeit. Die Abgrenzung zum grundsätzlich lizenzpflichtigen, werblichen Interesse ist nicht immer ganz einfach und auch gerade auf Social Media Plattformen eine durchaus aktuelle Problematik.

Allgemeines zur Nutzung von Fotos

Fotos unterliegen wie andere geistige und künstlerische Werke vielfältigen Schutzrechten. Dazu gehören Urheberrechte und Persönlichkeitsrechte. Deshalb können Fotos, die ein anderer gemacht hat oder die fremde, eventuell auch bekannte Persönlichkeiten zeigen, auch nicht ohne weiteres im eigenen Interesse veröffentlicht werden. Auch wenn Fotos Prominente abbilden, darf man sie nicht ohne weiteres veröffentlichen, ohne möglicherweise Persönlichkeitsrechte zu verletzen oder aber eine Lizenzpflicht auszulösen. Nun erscheint es im Zeitalter von fotofähigen mobilen Telefonen und den vielfältigen Online Plattformen, die primär der privaten Kommunikation dienen sollen, schwierig, dabei Grenzen zu ziehen. Verletzt man zum Beispiel fremde Rechte, wenn man Handy Fotos vom letzten Konzert der Lieblingsband für die Freunde postet? Darf man etwa Fotos der neuen Freundin posten, wenn man diese nicht um Einverständnis gefragt hat? Darf man ein Foto vom Konzert der eigenen Lieblingsband auf der eigenen Agenturseite für Events promoten?

Das redaktionelle Interesse in Abgrenzung zum werblichen Interesse

Grundsätzlich dürfen Fotos von Menschen ohne deren Einwilligung nur unter zwei Prämissen veröffentlicht werden:

  • Es besteht ein zeitgeschichtliches Interesse.
  • Es werden keine berechtigten Interessen des Abgebildeten verletzt.
Personen des öffentlichen Lebens - Roter Teppich

Personen des öffentlichen Lebens haben „besondere“ Persönlichkeitsrechte. (Foto: © bikeriderlondon – Shutterstock.com)

Dies gilt auch und besonders für Prominente und bekannte Persönlichkeiten, wobei hier zuweilen das zeitgeschichtliche Interesse überwiegen kann. Wenn eine Veröffentlichung im redaktionellen Interesse liegt, dann wird per se angenommen, dass das zeitgeschichtliche Interesse das Privatinteresse überwiegt. Nur wann ist das der Fall? Leichter verstehen lässt sich der Begriff redaktionelles Interesse, wenn man das Gegenteil definiert: Das werbliche Interesse. Werbliches Interesse ist dann anzunehmen, wenn es um eigene, primär finanzielle Interessen geht. Veröffentlicht etwa eine Zeitung zur Auflagensteigerung Fotos von Prominenten, handelt es sich um werbliches Interesse. Benutzt jemand ein Prominenten-Foto, um sein Unternehmen auf einer Social Media Plattform interessanter zu machen, geht es ebenso um werbliches Interesse.

Beim redaktionellen Interesse geht es um Zeitgeschichte, um Nachrichten und Information sowie um rein private Interessen. Als wäre diese Abgrenzung nicht schon schwierig genug, kann im journalistischen Bereich auch noch die Pressefreiheit eine Rolle spielen. So darf es nach herrschender Auffassung auch ein werbliches Teilinteresse gegeben sein, wenn der journalistische Anspruch überwiegt. Einige Internetanbieter haben sich darauf spezialisiert, Fotos für redaktionellen Zwecke anzubieten, zum Beispiel gibt es hier lizenzfreie Fotos für redaktionelle Zwecke.

Redaktionelle Zwecke können auch so beschrieben werden, dass man redaktionelle Artikel mit den Fotos illustriert oder man will Beispiele für bestimmte Orte, Personen oder ähnliches darstellen.

Der Einsatz von Fotos zu redaktionellen Zwecken kann also bedeuten:

  • Das Bild wird in einen ernsthaft journalistischen Kontext gestellt, zum Beispiel in einen Zeitungsartikel.
  • Das Bild dient rein illustrativen Zweck etwa in einem Blog.
  • Das Bild untermalt eine nicht kommerzielle Präsentation.
  • Nicht eingesetzt werden dürfen solche Fotos.
  • in Werbematerialien aller Art
  • in werblichen Präsentationen
  • für Anzeigenmaterial und kommerzielle Webseiten.

Die Nutzung von Fotos auf Social Media Plattformen

Wer Fotos auf Social Media Plattformen postet, sollte zwei Problemkreise beachten:

  • Keine Fotos posten, die andere gemacht haben und an denen man keine ausdrücklichen Rechte hat.
  • Keine eigenen Fotos von Prominenten und bekannten Persönlichkeiten posten, wenn es auch auf der Social Media Plattform um das Unternehmen und eigenes Marketing geht.
  • Keine Fotos von Freunden posten, die etwas dagegen haben könnten.
Achtung aufgepasst!Sollte man die Rechte durch rechtswidrige Veröffentlichung von Fotos verletzten, kann dies teuer werden: Regelmäßig entstehen nachträglich Lizenzgebühren. Auch Unterlassungsansprüche mit teuren Unterlassungserklärungen sind denkbar. Die Gebühren werden umso höher ausfallen, je bekannter etwa eine abgebildete Person ist. Gegen ein Handy Foto vom letzten Konzertbesuch dürfte im privaten Kontext nichts einzuwenden sein. Auf der eigenen Webseite, die die eigene Eventagentur vermarktet, sollte man damit schon vorsichtiger sein.

Beim Einsatz von Fotos aufmerksam bleiben

Gleich ob man Fotos in Druckwerken oder im Internet veröffentlicht, immer ist darauf zu achten, dass die Veröffentlichung keine Rechte Dritter verlässt. Dies können Urheberrechte an dem Foto sein oder aber auch Persönlichkeitsrechte der Abgebildeten. Promi-Fotos dürfen allgemein zu redaktionellen Zwecken veröffentlicht werden – das gilt auch für solche Fotos, die man unter dieser Bedingung von entsprechenden Anbietern erwirbt. Dabei kann im Einzelfall die Grenze zwischen redaktionellen Zwecken und werblichen Zwecken schwierig zu ziehen sein. Im Zweifel sollte man eher auf den Einsatz eines Fotos verzichten.

Video: Persönlichkeitsrechte – Rechtliche Fallstricke auf Facebook

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Foto: © Augustino – Shutterstock.com

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